Die Ausnahme von der Restschuldbefreiung
Bei der Privatinsolvenz sind Forderungen aus vorsätzlich unerlaubten Handlungen von der Restschuldbefreiung ausgenommen.
Ein Räuber überfällt eine Bank und verprasst das erbeutete Geld. Muss die geschädigte Bank nun auf den Rückzahlungsanspruch verzichten, weil der Räuber die Privatinsolvenz wählt? Natürlich nicht.
Für solche Fälle hält der Gesetzgeber den § 302 Nr. 1 Insolvenzordnung bereit. Nach dem § 302 Nr. 1 sind Forderungen aus unerlaubter Handlung von der Restschuldbefreiung ausgenommen.
Im Verbraucherinsolvenzverfahren soll die Restschuldbefreiung, Privatpersonen ermöglichen, nach Ablauf von sechs Jahren unter bestimmten formalen Voraussetzungen weitgehend schuldenfrei zu sein. Ein Grundsätzliches Erfordernis ist hierfür, dass der Schuldner seine sein Gehalt oder andere laufenden Einkünfte für die Dauer von sechs Jahren an einen Treuhänder abtritt. Es können allerdings auch bestimmte Forderungen von der Restschuldbefreiung ausgenommen werden. Einer der wichtigsten Punkte bei den Ausnahmen ist die Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung gemäß § 302 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO). Diese versteckte Vorschrift ist den meisten Bürgern unbekannt.
Forderungen aus unerlaubter Handlung sind solche Forderungen, die so entstanden sind, dass der Schuldner widerrechtlich in ein fremdes Recht oder Rechtsgut eingegriffen hat. Dieses sind unter anderen natürlich alle aus strafrechtlich relevantem Verhalten des Schuldners herrührenden Forderungen, wie z.B., Diebstahl, Unterschlagung, Betrug und ähnliche Straftatbestände. Der Schuldner kann sich aber auch nicht bei Vergehen wie Körperverletzung oder Sachbeschädigung, die zu Forderungen des Geschädigten führen, von der Restschuld befreien lassen.
Die Intention des Gesetzgebers ist dabei klar. Solche Forderungen sind mit dem Unwert der unerlaubten Handlungen des Schuldners behaftet, von diesen Schulden soll er sich nicht befreien können. Es soll kein durch unerlaubte Handlung Geschädigter seine Forderung verlieren, denn diese soll dazu dienen, den Schaden wieder gut zu machen.
Wichtig ist, die unerlaubte Handlung muss vorsätzlich begangen worden sein. Vorsätzlich bedeutet, Wissen und Wollen aller Umstände, die zur unerlaubten Handlung geführt haben. Es genügt kein fahrlässiges Handeln, nicht einmal wenn ein grob fahrlässiges Handeln nachweisbar ist.
Wenn ein Gläubiger seine Forderung als aus unerlaubter Handlung herrührend anmeldet, um sie von der Restschuldbefreiung auszunehmen, muss er beweisen, dass bei der unerlaubten Handlung vorsätzlich gehandelt wurde.
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