Der Sohn benötigt einen Bürgen für seine erste eigene Wohnung. Der Bekannte braucht eine Kreditbürgschaft für seinen neuen Plasma TV. Der Vertrag ist schnell unterschrieben, doch das ist nicht nur eine Formalität.

Für den Bürgen enden Bürgschaften im Bekanten- und Familienkreis immer wieder in der finanziellen Katastrophe.

Der Lohn wird gepfändet, das Konto gesperrt, der Strom abgeklemmt,  wer als Bürge für Verwandte oder Bekannte einspringt, kommt oft sehrschnell in Not. Frauen sind davon überdurchschnittlich betroffen, da sie oft aus Liebe oder durch großen moralischen Druck in eine finanziell ruinöse Bürgschaft einwilligen.

Kommt es dann zur Scheidung oder Trennung, zahlt der Kreditnehmer häufig nicht mehr. Die Bank wendet sich dann an die Bürgen.

Der Bürge verpflichtet sich mit seiner Unterschrift für den Kreditnehmer einzuspringen, wenn der die Bank nicht mehr bedienen kann. Vielen Bürgen sind die schwerwiegenden Folgen überhaupt nicht bewusst.

Nach einer Trennung glauben viele fälschlicher Weise, dass sie nur für die Hälfte der Schulden aufkommen müssen, dem ist aber nicht so. Schlimmstenfalls müssen sie den kompletten Schuldenbetrag sowie  alle angefallenen Kosten und Zinsen zurückzahlen.

Es gibt Möglichkeiten, wenn auch nur Wenige, sich aus dem Vertrag wieder zu lösen.

Man sollte auf jeden Fall die Bürgschaft von einem Anwalt prüfen lassen. Denn ein Bürgschaftsvertrag ist z.B. nur gültig, wenn dieser schriftlich abgeschlossen wurde. Auch wenn Verträge sich als “sittenwidrig” erweisen, kann ein Bürge darauf hoffen, von der Zahlung befreit zu werden.

Beispielsweise entschied das Bundesverfassungsgericht im Falle einer 18 Jahre alten Frisörin, die für einen Kredit Ihrer Eltern (damals 500.000 DM) gebürgt hatte, „nein das geht nicht, das ist sittenwidrig. Diese junge Frau wird niemals in der Lage sein, auch nur die anfallenden Zinsen dieser Schulden zu zahlen.

Eine Sittenwidrigkeit kann also unter den folgenden Bedingungen vorliegen.

1. der Bürge muss dem Hauptschuldner emotional verbunden sein.

2. die Verpflichtung muss laut Bundesgerichtshof  den Bürgen “finanziell extrem überfordern”.

3. der Bürge darf keinen wirtschaftlichen bzw. persönlichen Vorteil aus dem Kredit gezogen haben.

Als nicht sittenwidrig und somit rechtsgültig ist eine Bürgschaft unter Eheleuten, wenn z.B. mit der Hilfe des Kredites ein Auto für die Familie oder ein Waschautomat angeschafft wurde.

Einige Banken verlangen die Bürgschaft unter Ehegatten schon deswegen, weil sie damit eine so genannte Vermögensverschiebung vermeiden wollen.

Eine so genannte Vermögensverschiebung bedeutet,
das der eine Ehepartner den Kredit aufnimmt und dann sein gesamtes Vermögen dem anderen Partner überschreibt um dann der Bank mitzuteilen, „ich kann nicht zahlen, ich besitze nichts mehr“. Um so etwas zu verhindern, will die Bank den Ehepartner als Bürgen um sicher zustellen, dass sie im Zweifelsfalle auch auf diesen Ehepartner zurückgreifen kann.

Wer trotz aller persönlichen Risiken eine Bürgschaft eingeht, sollte mittels Vertrag festlegen, dass diese Bürgschaft nur für den Fall einer Vermögensverschiebung gilt. So kann der Kreditgeber nur im Falle einer nachweislichen Vermögensübertragung auf den Bürgen zurückgreifen. Weiterhin raten Verbraucherschützer, unbedingt eine Bürgschaft in Dauer und Höhe zu begrenzen.

Banken haben auch Möglichkeiten, Kredite ohne Bürgschaften zu vergeben, bleiben sie deshalb hartnäckig bei Verhandlungen mit Kreditgebern.

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