Die Versuchung ist bei jeder Steuererklärung groß: Wieso nicht einfach mal bei der Steuererklärung die einen oder anderen paar Kosten dazu schwindeln? Schließlich zahlen wir ja alle genug Steuern und holen uns nur zurück, was uns eigentlich eh gehört.

Einige vermeintlich clevere Steuerzahler haben sich da allerdings schon böse ins eigene Fleisch geschnitten.
Sicher haben die Sachbearbeiter der Finanzämter in der Regel wenig Zeit, alle Angaben bis ins kleinste Detail zu prüfen. Ausnahmen bestätigen aber die Regel. Vielleicht ist es genau die eigene Steuererklärung, die detailliert angeschaut wird. Ja und dann ist es keine «kleine Schwindelei» mehr, wenn man wissendlich falsche Angaben gemacht hat, sondern im schlimmsten Fall eine echte Steuerhinterziehung mit ernsten Konsequenzen.

Die erste Hürde in Sachen Ehrlichkeit müssen Sie als Steuerzahler beim Thema Fahrtkosten nehmen. Hier sollte Sie tatsächlich die Strecke angeben, die Sie täglich fahren und nicht einfach ein paar Kilometer dazu mogeln. Denn mit einem elektronischen Streckenplaners wird das Finanzamt sehr schnell jedem Fahrtkosten-Schwindler auf die Schliche kommen.

Maßgebend für die Entfernung Wohnung/Arbeitsort ist die kürzeste Straßenverbindung. Eine längere Strecke wird aber auch akzeptiert, wenn diese verkehrsgünstiger ist und regelmäßig gefahren wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG). So ist es auch ohne schwindeln möglich, den 30 km langen Weg zur Arbeitsstelle abzusetzen.

Eine weitere Versuchung ist der Firmenwagen: Viele Angestellte und Selbstständige mit einem Firmenwagen versuchen oft, einen möglichst hohen Kostenteil des Autos steuerlich geltend zu machen. Sehr gut geht das, wenn man ein Fahrtenbuch führt, mit dem man genau zeigen kann, wann man privat und wann man dienstlich unterwegs war. Aber auch hier gilt: Schwindeln verboten. Beim schummeln kann man sich sehr schnell in Widersprüche verstricken. Wer z.B. angeblich am Dienstag mit dem PKW von Berlin nach Bremen gefahren ist, aber gleichzeitig eine Essensquittung aus München vom selben Tag absetzen will, der kommt schnell in Erklärungsnotstand. Wenn man das Auto wirklich sehr oft für Privatfahrten nutzt, steigt man von der Methode mit dem Fahrtenbuch einfach auf die Pauschalvariante um (§ 8 Abs. 2 EStG; R 31 Abs. 9 und 10 LStR): Man versteuert dann die privaten Fahrten monatlich ein Prozent des Listenpreises und muss nicht im Fahrtenbuch lange herumrechnen, um die private Nutzung zu ermitteln.

Das Arbeitszimmer war mal ein wirklich lohnendes Steuersparmodell. Mittlerweile können das aber nur noch Angestellte und Selbstständige mit einem Büro zuhause wirklich nutzen, viele Angestellte können hier nichts mehr absetzen. Sie sollten sich deswegen auch nicht darauf konzentrieren, dem Finanzamt ein paar Euros mehr für Ihr Arbeitszimmer unterzujubeln. In der Regel wird das nicht gelingen und spätestens, wenn die Steuerprüfer vor der Haustür stehen, wird man Probleme bekommen, die fingierten Kosten durchzubringen. Unter die Beschränkung der Absetzbarkeit fallen nur Kosten für die anteilige Miete oder Immobilienbelastung. Man kann aber zusätzlich ohne Begrenzung beruflich genutzte Einrichtungsgegenstände absetzen. Dieses betrifft beispielsweise Büromöbel, damit lässt sich häufig auf ganz legalem Wege mehr sparen als durch das Arbeitszimmer selbst.

Man sollte also bei vielen Steuertipps aus Ratgebern vorsichtig sein, denn auch das Finanzamt liebt den Inhalt dieser Ratgeber. So gut und ausgeklügelt manche dieser Tipps auch sein mögen, oft können Laien die eventuellen steuerlichen Konsequenzen, gar nicht überschauen. Deshalb empfiehlt es sich im Zweifelsfall lieber noch einmal beim Steuerberater nachfragen, bevor man möglicherweise böse Fehler macht.

Share and Enjoy:
  • del.icio.us
  • Reddit
  • Blogosphere News
  • Digg
  • Facebook
  • Google Bookmarks
  • MisterWong.DE
  • MySpace
  • RSS
  • StumbleUpon
  • Technorati
  • Twitter
  • Yahoo! Bookmarks
  • Yigg

Related posts

Tagged with:

Filed under: Recht

Like this post? Subscribe to my RSS feed and get loads more!