Neues Hatz4 Urteil: Die Jobcenter dürfen die Erstattung der Nachzahlung nicht verweigern.

Ein Arbeitsloser kratzt sein letztes Geld zusammen und greift sogar seine nach den Regeln von Hartz IV noch erlaubten Ersparnisse an um die geforderte Nachzahlung der Betriebskosten-Abrechnung zu überweisen. Für so manchen Hartz4 Empfänger erwies sich so ein vorbildliches Verhalten als fataler Fehler.

Es gilt zwar nach Hartz IV, das Jobcenter trägt die Wohnkosten von ALG-II-Empfängern und steht somit auch für Nachforderungen bei Betriebskosten gerade. Doch in solchen Fällen wie oben beschrieben, wollten sie meißtens nicht zahlen. Das Argument der Jobcenter hierzu, Arbeitslosengeld 2 ist eine Sozialleistung, die grundsätzlich nur für eine aktuelle Notlage gedacht ist und wenn ein Hartz4-Empfänger eine Nachforderung bereits selbst beglichen hat, ist er deshalb ja auch nicht mehr hilfebedürftig.
Deswegen kann ihm das Jobcenter das Geld nun auch nicht mehr erstatten.

Das Sozialgericht Frankfurt am Main sah diese gängige Praxis der Jobcenter allerdings etwas anders.

Auch wenn der ALG-II-Empfänger das Geld vorstreckt und erst nachträglich den Antrag auf Erstattung beim Jobcenter stellt, ändert das an seinem Anspruch auf das Geld nichts, so das Gericht. In solchen Fällen müssen die Jobcenter auch nachträglich erstatten (Sozialgericht Frankfurt/M., Az.: S 26 AS 1333/07).

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