Das Bundeskabinett hat deine Neuregelung beim ALG 1 beschlossen. Ab 01.08. soll die Neuregelung gelten.

Die Hürden sollen für Arbeitnehmer mit vorwiegend kurzen Beschäftigungszeiten für den Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 gesenkt werden.

Diese Neuregelung ist z.B. für viele Berufseinsteiger wichtig, die zunächst nur kurze befristete Jobs finden. Auch im Baugewerbe gibt es sehr viele kurzfristige Jobs.
Arbeitnehmer in solchen Jobs können durch die häufige Unterbrechung Ihrer Tätigkeit nur schwer die erforderliche Anwartschaftszeit von 12 Monaten innerhalb der letzten beiden Jahre für den Anspruch auf ALG 1 erfüllen.

Zukünftig sollen Arbeitnehmer mit häufig kurzen Beschäftigungsverhältnissen bereits ALG 1 erhalten, wenn sie innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens sechs Monate mit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachweisen können.

Sechs Monate versicherungspflichtige Beschäftigung sichern drei Monate ALG I
Wer acht Monate versicherungspflichtige Arbeit nachweisen kann, bekommt maximal 4 Monate ALG 1. Bei mindestens zehn sozialversicherten Monaten gibt es künftig ALG 1 für fünf Monate.


Für Arbeitnehmer mit zwölf oder mehr Monaten einer versicherten Beschäftigung innerhalb der letzten 24 Monate gilt die „normale“ Regelung, die mindestens einen Anspruch auf sechs Monate ALG 1 ermöglicht.

Es gilt zwei Voraussetzungen zu erfüllen, um von der Neuregelung profitieren zu können.

1. Kommt es auf die Dauer der Beschäftigungsverhältnisse in den letzten 24 Monaten vor einer Antragstellung auf ALG 1 an. Die Tätigkeiten müssen vorwiegend kurzzeitig (maximal sechs Wochen) befristet gewesen sein. Wer z.B. in den letzten 24 Monaten in fünf verschiedenen Jobs tätig war, die jeweils auf sechs Wochen befristet waren, erfüllt die Voraussetzungen. Wer aber nur zwei befristete Jobs mit einer Dauer von jeweils drei Monaten hatte, erfüllt die Voraussetzung nicht.

2. Das Einkommen der Betroffenen Arbeitnehmer darf im Jahr vor der Arbeitslosigkeit die Bezugsgröße nicht überschritten haben. Für das Jahr 2009 liegt die Bezugsgröße bei 30240,- Euro Bruttojahreseinkommen.
(Paragraf 18 Abs. 1 des SGB IV)

Am 01.08.2009 sollen diese Änderungen in Kraft treten.

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