Das neue “Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes” schafft nun endlich einen besseren Pfändungsschutz nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für Selbständige. Bisher galt das P-Konto nur für Arbeitnehmer, nun sind auch Selbständige berechtigt ein Girokonto als Pfändungsschutz-Konto zu führen.

Das “P-Konto” richtet dem Kontoinhaber einen Pfändungsfreibetrag ein, also ein Guthaben in Höhe des Pfändungsfreibetrags, der vor Pfändungen geschützt ist. Dieser Pfändungsfreibetrag richtet sich nach dem Einkommen und eventueller Unterhaltsverpflichtungen.

Eine Kontopfändung führt in der Praxis so nicht mehr zur Sperrung des Girokontos.

Wichtig! Das neue Gesetz tritt erst 12 Monate nach seiner Verkündung in Kraft. Das wäre demnach Mitte 2010. Ab 2012 soll der Kontopfändungsschutz dann ausschließlich durch das P-Konto gewährleistet werden.

Mit der Reform des Kontopfändungsschutzes wird erstmalig ein sog. Pfändungsschutzkonto (“P-Konto”) eingeführt. Auf diesem Konto erhält ein Schuldner für sein Guthaben einen automatischen Basispfändungsschutz in Höhe seines Pfändungsfreibetrages (985,15 Euro pro Monat bei Ledigen ohne Unterhaltsverpflichtungen). Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Einkünften dieses Guthaben herrührt. Künftig genießen also auch Selbstständige Pfändungsschutz für ihr Guthaben.

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