Ab dem 01.07.2010 wird das P-Konto (Pfändungsschutzkonto) endlich Realität. Mit der Einführung des P-Kontos müssen die Banken und Geldinstitute einen pfändungsfreien Grundbetrag von 985,15 Euro automatisch berücksichtigen (Basispfändungsschutz).
Das P-Konto (Pfändungsschutzkonto) ist ein Girokonto mit Pfändungsschutz welches per Gesetz von der Bundesregierung eingeführt wurde und jedem Bürger die Eröffnung bzw. Führung eines Girokontos gewährleisten soll.

Das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes wurde am 10. Juli 2009 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt nun ab 01. Juli 2010 in Kraft.

Nach bisheriger Gesetzeslage war ein Girokonto mit dem gesamten Guthaben nach Eingang einer Pfändung Komplet blockiert. Das führte dazu, dass anfallende Transaktionen des täglichen Lebens wie Miete, Strom, Versicherungsbeiträge usw. erst wieder vom Konto abgebucht werden konnten, wenn der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung über die Freigabe des für ihn geltenden Freibetrages erwirkt hatte.

Beim P-Konto wird dem Schuldner nun aber ein pfändungsfreier Grundbetrag eingerichtet (Basispfändungsschutz).
Der Schuldner kann nun monatlich über ein Guthaben in Höhe von 985,15 Euro verfügen, ohne dass wie bisher extra eine Gerichtsentscheidung erforderlich ist.

Verfügt der Kontoinhaber in einem Kalendermonat nicht über den gesamten Grundfreibetrag (985,15 Euro), wird das noch übrige pfändungsfreie Guthaben im folgenden Kalendermonat zusätzlich zum geschützten Grundbetrag zugerechnet.

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