Pfändungsschutz für ALG 2
Jeder, der schon einmal von einer Gehalts oder Kontopfändung betroffen war, kennt das Problem. Auch wenn die Summe unter der Pfändungsgrenze liegt, kommt man an keinen Cent ran. Erst mit einem Rechtsbehelf vom Gericht kann man sein Geld wieder Freistellen. Dieses wiederholt sich dann Monat für Monat.
Schuldner können gegen laufende Pfändungen Ihres Arbeitseinkommens einen Pfändungsschutz für die gesamte Dauer einer Pfändung nach § 850 k ZPO beantragen. Dieses gilt für die Höhe des Pfändungsfreibetrages.
Die Vorschrift ist auch bei sozialen Leistungen wie ALG2 anwendbar.
Der Vorteil für einen Empfänger von Sozialleistungen, er braucht nicht jeden Monat die Unpfändbarkeit seines Restguthabens erneut geltend machen.
Bisher musste ein Schuldner nach Ablauf der sieben Tage Frist jeden Monat die Freigabe seines unpfändbaren Restguthabens mittels Rechtsbehelf geltend machen um an seine aktuell überwiesenen Leistungen zu kommen.
Der Gesetzgeber hat mit dem § 850 k ZPO eine Möglichkeit geschaffen, diese Konsequenz zu vermeiden. Der Schuldner kann nun die Freistellung seines unpfändbaren Guthabens für die Gesamtdauer der Pfändung beantragen, dieses gilt für Arbeitseinkommen und auch für Sozialleistungen.
Begründung:Anderenfalls würden Sozialleistungsempfänger in nicht hinnehmbaren Maß daran gehindert, mit dem ihnen pfändungsfrei zustehenden Kontoguthaben am heute üblichen bargeldlosen Zahlungsverkehr teilzunehmen.
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Filed under: Schulden
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